a) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein unabwendbares Ereignis für den Verlust von Hausrat und Kleidung - b) Den nach § 28 des Ausländergesetzes Asylberechtigten steht der Flüchtlingsfreibetrag nicht zu
Leitsatz
1. Aus der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 28 des Ausländergesetzes durch die zuständigen Behörden (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Verfolgung des Asylberechtigten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BFH zu § 33 EStG beruht.
2. Durch § 33a EStG 1953 i. V. m. § 52 Abs. 24 EStG 1983 (Abs. 22 EStG 1990; sog. Flüchtlingsfreibetrag) werden - neben den sonstigen in der Vorschrift genannten Anspruchsberechtigten - nur die durch das NS-Regime politisch Verfolgten steuerlich begünstigt. Anderen politisch Verfolgten, beispielsweise den gemäß § 28 des Ausländergesetzes Asylberechtigten, steht der Flüchtlingsfreibetrag nicht zu.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 755 BFH/NV 1991 S. 63 Nr. 10 PAAAA-93795
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