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BFH Urteil v. - VI R 126/87 BStBl 1991 II S. 720

Gesetze: EStG 1970/1975 § 8EStG 1970/1975 § 19 Abs. 1EStG 1977 § 42 dEStG 1990 § 8 Abs. 3LStDV 1970 bis 1975 § 2 Abs. 1LStR 1970/1972 Abschn. 13LStR 1975 Abschn. 21LStR 1990 Abschn. 32 Abs. 1 Satz 3

Der Haustrunk im Brauereigewerbe gehört zum Arbeitslohn; der Lohnsteuernachforderung vom Arbeitnehmer steht nicht entgegen, daß die Inanspruchnahme des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben verstoßen würde

Leitsatz

1. Die Gewährung unentgeltlichen Haustrunks an Arbeitnehmer des Brauereigewerbes war auch in den Streitjahren 1971 bis 1975 ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

2. Der Arbeitnehmer als Steuerschuldner kann sich nicht darauf berufen, daß die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner wegen Nichtbeanstandung der steuerlichen Behandlung des Haustrunks in einer Vorprüfung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 720
BFH/NV 1991 S. 56 Nr. 9
RAAAA-93777

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BFH, Urteil v. 27.03.1991 - VI R 126/87

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