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BFH Urteil v. - IV R 127/89 BStBl 1991 II S. 675

Gesetze: AO 1977 §§ 130 Abs. 2, 152

1. Bei verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung einer GmbH & Co. KG darf der Verspätungszuschlag auch gegen die Komplemantär-GmbH - bei verspäteter Abgabe der Gewerbesteuererklärung gegen die KG - festgesetzt werden 2. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Fristverlängerung auf unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht

Leitsatz

1. Bei verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung einer GmbH & Co. KG darf der Verspätungszuschlag auch gegen die Komplementär-GmbH - bei verspäteter Abgabe der Gewerbesteuererklärung gegen die KG - festgesetzt werden.

2. Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung ist in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Fristverlängerung auf unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 675
BFH/NV 1991 S. 53 Nr. 9
AAAAA-93761

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BFH, Urteil v. 18.04.1991 - IV R 127/89

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