1. Bei verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung einer GmbH & Co. KG darf der Verspätungszuschlag auch gegen die Komplemantär-GmbH - bei verspäteter Abgabe der Gewerbesteuererklärung gegen die KG - festgesetzt werden 2. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Fristverlängerung auf unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht
Leitsatz
1. Bei verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung einer GmbH & Co. KG darf der Verspätungszuschlag auch gegen die Komplementär-GmbH - bei verspäteter Abgabe der Gewerbesteuererklärung gegen die KG - festgesetzt werden.
2. Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung ist in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Fristverlängerung auf unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 675 BFH/NV 1991 S. 53 Nr. 9 AAAAA-93761
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