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BFH Urteil v. - I R 41/87 BStBl 1991 II S. 588

Gesetze: KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2KStG 1977 § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2

Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an seine GmbH, auf die er zunächst unter der auflösenden Bedingung verzichtet hatte, daß sie im Besserungsfall wiederaufleben soll

Leitsatz

1. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, daß im Besserungsfall die Forderung wiederaufleben soll, so ist die Erfüllung der Forderung nach Bedingungseintritt weder verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 noch andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, sondern eine steuerlich anzuerkennende Form der Kapitalrückzahlung.

2. Umfaßt der Forderungsverzicht auch den Anspruch auf Darlehenszinsen, so sind nach Bedingungseintritt Zinsen auch für die Dauer der Krise als Betriebsausgaben anzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 588
BFH/NV 1990 S. 78 Nr. 10
GAAAA-93720

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BFH, Urteil v. 30.05.1990 - I R 41/87

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