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BFH Urteil v. - X R 5/88 BStBl 1991 II S. 55

Gesetze: AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. dAO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2GewStG § 10aGewStG § 36 Abs. 3 i. d. F. des StBereinG 1986EStG § 10d

1. "Sonst gesetzlich zugelassen" i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO ist die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nur bei einer klar erkennbaren gesetzgeberischen Wertentscheidung zur Durchbrechung der Bestandskraft 2. Die rückwirkende Änderung des § 10a GewStG durch das StBereinG 1986 erstreckt sich nicht auf bestandskräftige Fälle 3. Die rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

1. "Sonst gesetzlich zugelassen" i.S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977 ist die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nur, soweit eine gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Durchbrechung der Bestandskraft klar erkennbar ist.

2. Die in § 36 Abs. 3 GewStG i.d.F. des StBereinG 1986 angeordnete rückwirkende Änderung des § 10a GewStG erstreckt sich nicht auf bestandskräftig (oder rechtskräftig) abgeschlossene Fälle.

3. Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 55
BFH/NV 1990 S. 89 Nr. 12
SAAAA-93703

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BFH, Urteil v. 09.08.1990 - X R 5/88

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