Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids für und gegen einen Erwerber, der nicht Erbe ist, an den Testamentsvollstrecker
Leitsatz
1. Ein Erbschaftsteuerbescheid, mit dem lediglich Erbschaftsteuer aufgrund Vermächtnisanfalls und/oder aufgrund Erwerbs infolge Vertrags des Erblassers zugunsten des Erwerbers auf den Todesfall festgesetzt wird, kann dem Testamentsvollstrecker nicht mit Wirkung für und gegen den Steuerschuldner bekanntgegeben werden.
2. Der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheids bewirkt, kann durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung geheilt werden mit der Folge, daß der ursprüngliche - unwirksame - Verwaltungsakt nur in der Gestalt der wirksamen - Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist.
3. Die Anfechtung eines unwirksamen Bescheids führt nicht zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO 1977.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 49 BFH/NV 1991 S. 5 Nr. 2 LAAAA-93672
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