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BFH Urteil v. - I R 18/89 BStBl 1991 II S. 485

Gesetze: KStG 1977 § 8 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2AktG 1965 § 152 Abs. 8 Satz 1, Abs. 9HGB n. F. §§ 242 Abs. 1 Satz 1, 246 Abs. 1, 249 Abs. 1

Rückstellung für zurückgewährende ,,Abschlußgebühren'' bei Bausparkassen

Leitsatz

1. Ist eine bei Abschluß eines Bausparvertrages erhobene ,,Abschlußgebühr'' bei Darlehensverzicht dem Bausparer zurückzuzahlen, so ist bei der Bausparkasse eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden.

2. Bei Bewertung dieser Rückstellung sind die tatsächlichen Rückzahlungen in der Vergangenheit zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 485
BFH/NV 1991 S. 24 Nr. 5
RAAAA-93670

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BFH, Urteil v. 12.12.1990 - I R 18/89

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