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BFH Urteil v. - X R 6/84 BStBl 1991 II S. 396

Gesetze: EStG 1981 § 9EStG 1981 § 10 b Abs. 2

Sonderbeiträge von Mandatsträgern an ihre Partei sind nur im Rahmen des § 10 b EStG abziehbar. Auch Repräsentationsaufwendungen von Mandatsträgern sind keine Werbungskosten

Leitsatz

Sonderbeiträge, die Parteimitglieder auf Grund allgemeiner Beschlüsse ihrer Partei im Hinblick auf ihre (künftigen) Mandate an die Partei zu leisten haben, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus der Mandatstätigkeit, sondern erhöhte Mitgliedsbeiträge, die im Veranlagungszeitraum 1981 nur im Rahmen des § 10 b EStG absetzbar waren.

Aufwendungen von Mandatsträgern für die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an solche Personen dürfen ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 396
BFH/NV 1991 S. 35 Nr. 6
HAAAA-93630

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 23.01.1991 - X R 6/84

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