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BFH Urteil v. - I R 5/88 BStBl 1991 II S. 308

Gesetze: KStG 1981 § 8 Abs. 1EStG 1983 § 4 Abs. 4EStG 1983 § 11 Abs. 2 Satz 1AO 1977 §§ 14, 41 Abs. 2BGB §§ 133, 157, 397

Aushilfslöhne an Vereinsmitglieder keine Betriebsausgaben bei bedingungslosem Lohnverzicht vor Zufluß

Leitsatz

Einem (gemeinnützigen) Verein entstehen keine als Betriebsausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abzugsfähigen Aufwendungen, wenn Vereinsmitglieder auf die ihnen gegen den Verein zustehenden Ansprüche auf Zahlung von Aushilfslöhnen im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der vorgesehenen Lohnzahlung bedingungslos verzichten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 308
BFH/NV 1991 S. 23 Nr. 5
QAAAA-93585

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BFH, Urteil v. 05.12.1990 - I R 5/88

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