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BFH Urteil v. - VIII R 45/88 BStBl 1991 II S. 278

Gesetze: AO 1977 § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

Eine Prüfungsanordnung kann auch dann nach § 193 Abs. 1 AO 1977 erlassen werden, wenn nur die Frage geprüft wird, ob überhaupt eine Gewerbebetrieb unterhalten wird

Leitsatz

Gegenstand einer auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützten Außenprüfung kann grundsätzlich auch die Frage sein, ob der Steuerpflichtige einen gewerblichen Betrieb unterhält. Dies setzt allerdings voraus, daß konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Betätigung gegeben sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 278
BFH/NV 1991 S. 13 Nr. 4
TAAAA-93571

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BFH, Urteil v. 23.10.1990 - VIII R 45/88

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