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BFH Urteil v. - V R 76/89 BStBl 1991 II S. 268

Gesetze: UStG 1980 § 4 Nrn. 16 und 18UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8AO 1977 §§ 64 bis 67KStG § 5 Abs.1 Nr. 9GewStG § 3 Nr. 6BewG § 97 Abs. 2

Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke sind weder nach § 4 Nr. 16 UStG oder § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei, noch unterliegen sie nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz

Leitsatz

1. Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an andere Krankenhäuser sind keine "mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze" i.S. von § 4 Nr. 16 UStG 1980.

2. Diese Lieferungen an Krankenhäuser anderer Krankenhausträger kommen auch nicht "unmittelbar" dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung (des Trägers der Apotheke) begünstigten Personenkreis zugute (§ 4 Nr. 18 Buchst. b UStG 1980).

3. Die Arzneimittellieferungen der Krankenhausapotheke eines gemeinnützigen Krankenhausträgers an andere Krankenhäuser sind keine Tätigkeit, die zu einem Zweckbetrieb i.S. von § 66 AO 1977 führt. Die Steuervergünstigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG und § 97 Abs. 2 BewG sind insoweit gemäß § 64 AO 1977 nicht anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 268
BFH/NV 1991 S. 18 Nr. 4
SAAAA-93567

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BFH, Urteil v. 18.10.1990 - V R 76/89

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