Wird dem FA die Abtretung angezeigt, so wird es bei Leistung an den Abtretungsempfänger grundsätzlich auch dann von seiner Erstattungsverpflichtung frei, wenn die Abtretung nicht der in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form entspricht
Leitsatz
1. Zur Wirksamkeit der Abtretung bei unvollständig ausgefüllter Abtretungsanzeige.
2. Wird dem FA die Abtretung angezeigt, so wird es bei Leistung an den Abtretungsempfänger grundsätzlich auch dann von seiner Erstattungsverpflichtung frei, wenn die Abtretungsanzeige nicht der in § 46 Abs. 3 AO 1977 vorgeschriebenen Form entspricht.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 201 BFH/NV 1991 S. 13 Nr. 4 DAAAA-93533
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