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BFH Urteil v. - I R 57/89 BStBl 1990 II S. 967

Gesetze: EStG § 8EStG § 50a Abs. 4UStDV 1980 § 52 Abs. 2DBA Japan Art. 12 Abs. 2

1. Die Umsatzsteuer gehört auch bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1980 zur Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG (§ 8 EStG) 2. Die Nichtabführungspflicht von Umsatzsteuer des Leistungsempfängers nach der Nullregelung des Steuerabzugsverfahrens ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer (§ 18 UStG, § 52 Abs. 2 UStDV)

Leitsatz

Bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1980 liegt die Einnahme des ausländischen Unternehmers (§ 8 Abs. 1 EStG) in der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 EStG in deren Höhe anzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 967
BFH/NV 1990 S. 76 Nr. 10
BAAAA-93470

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BFH, Urteil v. 30.05.1990 - I R 57/89

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