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BFH Urteil v. - I R 80/87 BStBl 1990 II S. 920

Gesetze: GewStG § 7KStG 1977 § 8 Abs. 1 und 2KStG 1977 § 26 Abs. 6 Satz 1EStG § 4 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1EStG § 34c Abs. 2

1. Verbot des Abzugs ausländischer Quellensteuer als Betriebsausgaben nach § 10 Nr. 2 KStG - 2. Gewerbeertrag bei Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 34c Abs. 2 EStG

Leitsatz

1. § 10 Nr. 2 KStG 1977 verbietet den Abzug ausländischer Quellensteuern als Betriebsausgabe.

2. Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1977 i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG in der ab 1980 geltenden Fassung wirkt sich nicht auf die Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft und damit auch nicht auf die Höhe ihres Gewerbeertrages aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 920
BFH/NV 1990 S. 70 Nr. 9
MAAAA-93449

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BFH, Urteil v. 16.05.1990 - I R 80/87

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