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BFH Urteil v. - GrS 2/89 BStBl 1990 II S. 837

Gesetze: EStG §§ 4, 5EStG § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1EStG § 16 Abs. 2 und 3EStDV § 7 Abs. 1EStDV § 11d Abs. 1

1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Einheit - 2. Abfindungen sind grundsätzlich beim weichenden Miterben Veräußerungsentgelt und beim Leistenden Anschaffungskosten

Leitsatz

1. Im Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbständiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet. *)

2. Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung und Aufwendungen für den Erwerb des Erbteils eines Miterben führen beim Leistenden grundsätzlich zu Anschaffungskosten; in gleicher Höhe entsteht beim weichenden Miterben ein Veräußerungserlös. Hierauf hat keinen Einfluß, ob die Leistungen aus dem erlangten Nachlaßvermögen erbracht werden. *)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 837
BFH/NV 1990 S. 83 Nr. 11
JAAAA-93411

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BFH, Urteil v. 05.07.1990 - GrS 2/89

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