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BFH Urteil v. - I R 163/87 BStBl 1990 II S. 783

Gesetze: EStG § 34c Abs. 4

- Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 4 EStG auch bei Schleppschiffen - Zum Begriff "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" i. S. des § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG

Leitsatz

1. § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG definiert den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als den Einsatz eines Schiffes zur Beförderung von Personen oder Gütern überwiegend im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See.

2. § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG ist auch auf Schleppschiffe anzuwenden.

3. Bei der Ermittlung des überwiegenden Einsatzes zur Beförderung von Personen und Gütern auf begünstigten Fahrten ist darauf abzustellen, ob die Schiffe zu mehr als der Hälfte der tatsächlichen Seereisetage des gesamten Wirtschaftsjahres auf Fahrten im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt waren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 783
BFH/NV 1990 S. 67 Nr. 9
OAAAA-93389

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BFH, Urteil v. 11.04.1990 - I R 163/87

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