Einbeziehung des Wohngebäudes in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn die Zugehörigkeit zum Betrieb äußerlich nicht erkennbar ist
Leitsatz
Bei einem viehlos wirtschaftenden Ackerbaubetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,75 ha ist das dem Betriebsinhaber und seiner Familie zu Wohnzwecken dienende Wohngebäude (Gebäudeteil) regelmäßig auch dann in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einzubeziehen, wenn es sich um einen Neubau handelt, der nach seiner baulichen Gestaltung die Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Betrieb äußerlich nicht erkennen läßt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit als Landwirt noch einen anderen Beruf ausübt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 727 BFH/NV 1990 S. 50 Nr. 7 ZAAAA-93355
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