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BFH Urteil v. - VI R 44/86 BStBl 1990 II S. 692

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6 und 7EStG § 7 Abs. 1

1. Aufwendungen eines Handwerksgesellen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung sind als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten - 2. Herstellungskosten für ein marktgängiges abnutzbares Meisterstück sind in Form von AfA mit dem Anteil als Werbungskosten abziehbar, der auf die berufliche Nutzungsdauer entfällt

Leitsatz

1. Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten.

2. Werden zur Vorlage in der Meisterprüfung Aufwendungen zur Herstellung eines marktgängigen abnutzbaren Meisterstücks gemacht, so ist eine steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten als Werbungskosten nur hinsichtlich des Teiles möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung der Kosten (§ 7 Abs. 1 EStG) auf die Zeit der beruflichen und privaten Nutzung auf die berufliche Nutzung entfällt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 692
BFH/NV 1990 S. 42 Nr. 6
LAAAA-93338

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BFH, Urteil v. 15.12.1989 - VI R 44/86

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