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BFH Urteil v. - I R 203/84 BStBl 1990 II S. 68

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4HGB § 337 Abs. 1 a. F. (§ 232 Abs. 1 n. F.)BGB §§ 181, 184 Abs. 1, 1629, 1795 Abs. 2

Zur tatsächlichen Durchführung eines Vertrages über eine stille Beteiligung zwischen Angehörigen

Leitsatz

1. Ein Vertrag über eine stille Beteiligung zwischen Familienangehörigen ist nur dann durchgeführt, wenn die Gewinnanteile entweder ausbezahlt werden oder im Falle einer Gutschrift eindeutig bis zur Auszahlung jederzeit abrufbar gutgeschrieben bleiben.

2. Ein Darlehensvertrag steht der Auszahlung nur dann gleich, wenn er zivilrechtlich wirksam zustande kommt.

3. Mit dem Abschluß eines Darlehensvertrages wird dem stillen Gesellschafter gegenüber keine Verbindlichkeit i. S. des § 181 BGB erfüllt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 68
BFH/NV 1990 S. 3 Nr. 1
DAAAA-93332

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BFH, Urteil v. 18.10.1989 - I R 203/84

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