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BFH Urteil v. - VII R 97/88 BStBl 1990 II S. 671

Gesetze: AO 1977 § 37 Abs. 2ZPO § 829

Das FA kann einen Erstattungsbetrag, den es irrtümlich an den Abtretungsempfänger gezahlt hat, zurückverlangen, wenn der Erstattungsanspruch vor Abtretung gepfändet und zur Einziehung überwiesen war

Leitsatz

Zahlt das FA irrtümlich einen Steuererstattungsbetrag an den Abtretungsempfänger aus, weil es eine der Abtretung vorausgegangene Pfändung und Überweisung des Erstattungsanspruchs zur Einziehung übersehen hat, so kann es den Erstattungsbetrag vom Abtretungsempfänger zurückverlangen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 671
BFH/NV 1990 S. 57 Nr. 8
CAAAA-93328

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BFH, Urteil v. 06.02.1990 - VII R 97/88

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