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BFH Urteil v. - I R 118/87 BStBl 1990 II S. 474

Gesetze: UmwStG 1969 § 24 Abs. 2UmwStG 1969 § 17UmwStG 1977 § 25 Abs. 2UmwStG 1977 § 20UmwG §§ 5, 20, 24 Abs. 1

Zur Anwendung des § 25 Abs. 2 UmwStG 1977 (Veräußerung des übergegangenen Betriebes)

Leitsatz

1. Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist "Übernehmerin" i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 (§ 25 Abs. 2 UmwStG 1977) die übernehmende Personengesellschaft.

2. Veräußert ein Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft nach der Umwandlung seinen Mitunternehmeranteil, so liegt darin auch dann keine Veräußerung des "übergegangenen Betriebs" i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 (§ 25 Abs. 2 UmwStG 1977), wenn er die Personengesellschaft beherrschte.

3. Es bleibt offen, ob eine Betriebsveräußerung durch die Übernehmerin i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 (§ 25 Abs. 2 UmwStG 1977) anzunehmen ist, wenn sämtliche Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft ihre Mitunternehmeranteile veräußern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 474
BFH/NV 1990 S. 37 Nr. 5
EAAAA-93242

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BFH, Urteil v. 13.12.1989 - I R 118/87

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