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BFH Urteil v. - III R 129/86 BStBl 1990 II S. 418

Gesetze: EStG § 33EStG § 33b

Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, auch bei Erkrankung des Steuerpflichtigen während des Heimaufenthalts

Leitsatz

1. Die Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG abziehbar (ständige Rechtsprechung). Sie verlieren ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung nicht dadurch, daß der Steuerpflichtige während des Heimaufenthalts erkrankt.

2. Werden mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch Pflegeleistungen im Krankheitsfall abgegolten, so sind auch die anteiligen Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 418
BFH/NV 1989 S. 51 Nr. 12
NAAAA-93213

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 29.09.1989 - III R 129/86

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