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BFH Urteil v. - I R 126/88 BStBl 1990 II S. 377

Gesetze: EStG §§ 18, 24 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3DBA Schweiz 1971DBA Italien

Leibrente für Veräußerung von Ansprüchen aus einem Lizenzvertrag kann zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören

Leitsatz

1. Mit der Veräußerung von Ansprüchen aus einem Lizenzvertrag gegen eine Leibrente erzielt ein selbständiger Erfinder wiederum Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Verlegt er anschließend an die Veräußerung seinen Wohnsitz in die Schweiz und später nach Italien, so können die laufenden Einnahmen als nachträglich erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Bundesrepublik steuerpflichtig sein (Bestätigung des , BFHE 141, 244, BStBl II 1984, 664).

2. Die Einkünfte aus seiner Erfindertätigkeit sind auch dann dem Erfinder zuzurechnen, wenn er in Gütergemeinschaft lebt oder seiner Ehefrau ein eigenes Forderungsrecht daran eingeräumt hat. Die Ehefrau ist insoweit nicht als Rechtsnachfolger i.S. des § 24 Nr. 2 EStG anzusehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 377
BFH/NV 1990 S. 26 Nr. 4
ZAAAA-93193

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BFH, Urteil v. 18.10.1989 - I R 126/88

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