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BFH Urteil v. - III R 35/85 BStBl 1990 II S. 263

Gesetze: AO § 163 Abs. 3AO 1977 § 72AO 1977 § 154 Abs. 3

1. Zum Begriff der Zuwiderhandlung gegen die Kontensperre (§ 72 AO 1977) und zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Zuwiderhandlung und Verwirklichung bestehender Steueransprüche 2. Juristische Personen haften für schuldhafte Zuwiderhandlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen

Leitsatz

1. Zum Begriff der Zuwiderhandlung gegen die Kontensperre nach § 163 AO (§ 72 AO 1977).

2. Die Frage, ob Zuwiderhandlungen gegen die Kontensperre ursächlich für die Beeinträchtigung der Verwirklichung zu diesem Zeitpunkt bestehender Steueransprüche sind, kann erst beurteilt werden, nachdem die Steueransprüche bekannt und festgesetzt worden sind. Unerheblich ist daher, ob die Vermögenslage des Steuerpflichtigen bereits bei der einzelnen Zuwiderhandlung so schlecht war, daß schon zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung der Verwirklichung der Steueransprüche bestand.

3. Juristische Personen haften für schuldhafte Zuwiderhandlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 263
BFH/NV 1989 S. 26 Nr. 7
KAAAA-93146

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BFH, Urteil v. 17.02.1989 - III R 35/85

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