1. Zum Begriff der Zuwiderhandlung gegen die Kontensperre (§ 72 AO 1977) und zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Zuwiderhandlung und Verwirklichung bestehender Steueransprüche 2. Juristische Personen haften für schuldhafte Zuwiderhandlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen
Leitsatz
1. Zum Begriff der Zuwiderhandlung gegen die Kontensperre nach § 163 AO (§ 72 AO 1977).
2. Die Frage, ob Zuwiderhandlungen gegen die Kontensperre ursächlich für die Beeinträchtigung der Verwirklichung zu diesem Zeitpunkt bestehender Steueransprüche sind, kann erst beurteilt werden, nachdem die Steueransprüche bekannt und festgesetzt worden sind. Unerheblich ist daher, ob die Vermögenslage des Steuerpflichtigen bereits bei der einzelnen Zuwiderhandlung so schlecht war, daß schon zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung der Verwirklichung der Steueransprüche bestand.
3. Juristische Personen haften für schuldhafte Zuwiderhandlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 263 BFH/NV 1989 S. 26 Nr. 7 KAAAA-93146
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