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BFH Urteil v. - VII R 58/87 BStBl 1990 II S. 249

Gesetze: KraftStG 1979 § 8 Nr. 2 Satz 1KraftStG 1972 § 10 Abs. 1 Nr. 2KraftStDV 1979 § 5KraftStDV 1979 § 6AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 88StVZO § 34 Abs. 3StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1StVO § 29 Abs. 3StVO § 46 Abs. 1 Nr. 5

- Bei der Kraftfahrzeugsteuer ist die Kenntnis der Zulassungsbehörde (z. B. über das zulässige Gesamtgewicht) nicht dem FA zuzurechnen; dieses hat deren Ausnahmegenehmigung ggf. ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausnutzung der Kraftfahrzeugsteuer zugrunde zu legen - Der Umfang der Ermittlungspflicht des FA hängt von der Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ab

Leitsatz

1. Das für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer bei Nutzfahrzeugen maßgebende verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist das allgemein zulässige Gesamtgewicht und an dessen Stelle ein durch Ausnahmegenehmigung festgelegtes höheres Gewicht, ohne Rücksicht darauf, ob etwa erforderliche straßen- oder auch straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse vorliegen.

2. Die Kenntnis der Zulassungsstelle von kraftfahrzeugsteuerrechtlich erheblichen Merkmalen oder Umständen ist nicht als Kenntnis des Finanzamts - Kraftfahrzeugsteuerstelle - zu werten (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Zur Ermittlungspflicht des Finanzamts in Kraftfahrzeugsteuerfällen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 249
BFH/NV 1990 S. 6 Nr. 1
CAAAA-93140

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BFH, Urteil v. 17.10.1989 - VII R 58/87

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