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BFH Urteil v. - IV R 143/85 BStBl 1990 II S. 204

Gesetze: AIG § 2 Abs. 1DBA Marokko Art. 7, 10, 23

Haben die Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft den Verlustabzug nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG für Verluste aus einer Betriebsstätte der Personengesellschaft in einem DBA-Staat in Anspruch genommen, sind spätere Gewinne den Gesellschaftern nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG auch dann hinzuzurechnen, wenn Steuersubjekt nach dem Recht des Betriebsstättenstaates nicht die Gesellschafter, sondern die Personengesellschaft ist

Leitsatz

Unterhält eine inländische Personenhandelsgesellschaft eine Betriebsstätte in Marokko, und haben die Gesellschafter für den Betriebsstättenverlust den Abzug nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG in Anspruch genommen, so ist bei ihnen eine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG vorzunehmen, wenn in der Betriebsstätte später ein Gewinn entsteht. Daß nach marokkanischem Steuerrecht die Personenhandelsgesellschaft selbst einkommensteuerpflichtig ist und frühere Verluste bei Ermittlung ihres Einkommens zu berücksichtigen sind, steht dem nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 204
BFH/NV 1990 S. 18 Nr. 3
DAAAA-93118

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BFH, Urteil v. 16.11.1989 - IV R 143/85

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