Gesetze: AO 1977 § 130 Abs. 2AO 1977 § 131 Abs. 2AO 1977 § 193 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
1. Erneuter Erlaß einer Prüfungsanordnung nach vorangegangener Aufhebung aus formellen Gründen ist zulässig; §§ 130 Abs. 2 und 131 Abs. 2
AO sind nicht anwendbar 2. Gegenüber dem Erben des Unternehmers kann eine Außenprüfung - auch für den Zeitraum der Abwicklung des Unternehmens - angeordnet werden
Leitsatz
1. Wird eine Prüfungsanordnung von der Finanzbehörde lediglich wegen eines Bekanntgabemangels aufgehoben, hindert dies nicht den erneuten Erlaß der Anordnung.
2. Für das Unternehmen des Erblassers kann eine Außenprüfung gegenüber dem Erben angeordnet werden.
3. Die Außenprüfung kann auch auf den Abwicklungszeitraum nach Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit erstreckt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 2 BFH/NV 1989 S. 49 Nr. 12 ZAAAA-93115
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