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BFH Urteil v. - VIII R 328/83 BStBl 1989 II S. 762

Gesetze: EStG 1974 § 15 Nr. 2

Ein Kommanditist ist bei faktischem Auschluß von Stimm- und Widerspruchsrecht kein Mitunternehmer

Leitsatz

Darf ein Kommanditist in der Gesellschafterversammlung nicht mitstimmen und ist für ihn das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB abbedungen, ist er kein Mitunternehmer. Dem Ausschluß des Stimmrechts steht gleich, wenn Kommanditisten in keinem Fall den Mehrheitsgesellschafter an einer Beschlußfassung hindern können, z.B. auch dann nicht, wenn es um die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft geht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 762
BFH/NV 1989 S. 18 Nr. 5
JAAAA-92948

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BFH, Urteil v. 11.10.1988 - VIII R 328/83

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