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BFH Urteil v. - I R 105/88 BStBl 1989 II S. 741

Gesetze: FGO § 100 Abs. 2 Satz 2AO 1977 § 91 Abs. 1AO 1977 § 127KStG 1977 § 27

1. Zum Begriff der ,,Ausschüttung, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß beruht'', im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG - 2. Keine Rückgängigmachung einer vollzogenen Gewinnausschüttung durch Aufhebung des Gewinnverteilungsbeschlusses - 3. Ein Ergänzungsbescheid während des Revisionsverfahrens über die Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung läßt den KSt-Bescheid als Verfahrensgegenstand unberührt - 4. Eine im Einspruchsverfahren unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs ist unter den Voraussetzungen des § 127 AO kein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO

Leitsatz

1. Erläßt das FA während des Revisionsverfahrens einen Ergänzungsbescheid, in dem erstmalig das Einkommen und die Tarifbelastung der Klägerin fingiert festgestellt werden, so bleibt der die Körperschaftsteuer festsetzende Teil des ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheides als formeller Gegenstand des Klageverfahrens und als Gegenstand des FG-Urteils unverändert erhalten.

2. Ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO ist nicht gegeben, wenn das FA zwar eine Einspruchsentscheidung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erläßt, die Entscheidung aber auch nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht anders hätte ausfallen können.

3. Eine Ausschüttung ist mit dem Abfluß der Gewinnanteile vollzogen. Die vollzogene Ausschüttung kann nicht durch Aufhebung (Änderung) eines vorher gefaßten Gewinnverteilungsbeschlusses mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden. Zurückgewährte Gewinnanteile sind steuerrechtlich wie Einlagen zu behandeln.

4. Eine Ausschüttung ist steuerrechtlich als eine solche zu behandeln, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß beruht, wenn der Beschluß im Zeitpunkt seines Vollzuges (noch) rechtswirksam besteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 741
BFH/NV 1989 S. 35 Nr. 8
LAAAA-92943

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BFH, Urteil v. 14.03.1989 - I R 105/88

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