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BFH Urteil v. - X R 2/84 BStBl 1989 II S. 683

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

Zur Abzugsberechtigung bei Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben

Leitsatz

Zum Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Zahlt daher - wie im Streitfall - ein Vater Beiträge für die Unfall- und Sozialversicherung seines Sohnes durch Überweisung der entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaft, kann der Sohn diese Beiträge nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 683
BFH/NV 1989 S. 32 Nr. 8
BAAAA-92929

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BFH, Urteil v. 19.04.1989 - X R 2/84

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