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NWB Nr. 50 vom Seite 3995 Fach 26 Seite 4155

Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

von Ministerialdirektor Wolfgang Koberski und und Oberregierungsrat a. D. Dieter Hold, Bonn

I. Allgemeines

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) dient der Interessenwahrnehmung der Jugendlichen und der zu ihrer Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer (AN), die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine JAV kann nur gebildet werden, wenn der einzelne Betrieb über eine Mindestzahl betroffener jugendlicher AN oder noch nicht 25 Jahre alter Auszubildender verfügt, die durch die JAV vertreten werden sollen. Die JAV gehört nicht zu den selbständigen Organen der Betriebsverfassung; sie kann daher nicht selbständig gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber (ArbG) auftreten. Die JAV soll vielmehr in Fragen, die die Jugend und die Berufsausbildung betreffen, den Betriebsrat (BR) unterstützen (, AP Nr. 2 zu § 60 BetrVG 1972). Durch das am in Kraft getretene Betriebsverfassungs-Reformgesetz (BetrVerfReformG v. , BGBl 2001 I S. 1852) sind die Aufgaben der JAV erweitert worden; außerdem kann nunmehr auch eine Konzern-JAV errichtet werden. Auf eine Behandlung der Konzern-JAV sowie der fakultativen Jugend- und Auszubildenversammlung wird nachfolgend verzichtet.

II. Voraussetzungen

Dem Betrieb müssen mindestens fünf AN angehören, die entw...

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Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

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