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BFH Urteil v. - VIII R 370/83 BStBl 1989 II S. 563

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1, 2 und 3UStG 1973 § 10 Abs. 4UStG 1973 § 13 Abs. 1UStG 1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1973 § 18 Abs. 2StAnpG § 3 Abs. 1, 2 und 4FGO § 48 Abs. 1FGO § 60 Abs. 3

Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

Leitsatz

1. Stellt die Übernahme von Schulden das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs dar (sog. Bruttoabrede), so ist hierin bereits die Umsatzsteuer enthalten mit der Folge, daß die vom Veräußerer dem FA geschuldete Umsatzsteuer als Teil der Veräußerungskosten den nach der Höhe des negativen Kapitalkontos berechneten Veräußerungsgewinn mindert.

2. Eine - gemessen an den Vorschriften des UStG - niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuerschuld kann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht im Jahr der Betriebsveräußerung, sondern erst im Jahr der Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids Berücksichtigung finden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 563
BFH/NV 1989 S. 23 Nr. 6
BFH/NV 1989 S. 698 Nr. 11
VAAAA-92889

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BFH, Urteil v. 17.01.1989 - VIII R 370/83

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