Gesetze: AO 1977 §§ 129, 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 171 Abs. 2, 3 und 10AO 1977 § 177 Abs. 2
1. Die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrages ist eine offenbare Unrichtigkeit 2. Maßgebender Steuerbescheid für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO bei Wiederholung in mehreren Bescheiden 3. Keine Ablaufhemmung, wenn diese in der regulären Festsetzungsfrist endet 4. Offenbare Unrichtigkeiten sind keine Rechtsfehler
Leitsatz
1. Die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG ist in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO 1977.
2. Für die Beurteilung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 2 AO 1977 bleibt der Bescheid, bei dessen Erlaß die offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, auch dann alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Jahresfrist, wenn sich das Versehen in mehreren nachfolgenden Änderungsbescheiden (durch Übernahme) wiederholt hat.
4. Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO 1977 sind auch dann keine Rechtsfehler i. S. des § 177 AO 1977, wenn sie unrichtige Steuerfestsetzungen zur Folge haben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 531 PAAAA-92865
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