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FG Saarland 10.11.2003 1 S 195/03, NWB 50/2003 S. 371

Finanzgerichtsordnung | Kostenerstattung einschließlich oder ohne Umsatzsteuer (§ 139 Abs. 1 FGO; § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO)

Nach § 155 FGO i. V. mit § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von USt-Beträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Geltend gemachte USt-Beträge bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergäbe. Wendet sich die Klägerin gegen die Verrechnung von ESt-Schulden ihres Ehemanns mit eigenen USt-Erstattungsansprüchen, so ist zweifelsfrei, dass für die entsprechenden Aufwendungen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Insoweit kommt es auf die Erklärung der Klägerin, sie werde die USt-Beträge nicht zum Vorsteuerabzug nutzen, nicht an (

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