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BFH Urteil v. - VII R 165/85 BStBl 1989 II S. 491

Gesetze: AO 1977 §§ 34, 35, 69, 76ZG § 46 Abs. 1 und 3

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist als Verfügungsberechtigter verpflichtet, die Entrichtung von Eingangsabgaben sicherzustellen, und haftet dafür auch dann, wenn sie als Vorsteuern abgezogen werden können

Leitsatz

1. Wer nach der Geschäftsverteilung im Rahmen einer Unternehmensgruppe die faktische Geschäftsführung einer GmbH innehat, kann als Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO 1977 zur Haftung für die Steuern der GmbH herangezogen werden.

2. Der Inhaber eines offenen Zollagers ist verpflichtet sicherzustellen, daß die Eingangsabgaben, die auf den aus dem Lager entnommenen Waren ruhen, im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, muß er dafür sorgen, daß am Fälligkeitstag auch die Mittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben vorhanden sind.

3. Die Inanspruchnahme als Haftender für Einfuhrumsatzsteuer nach § 69 AO 1977 ist nicht schon deswegen fehlerhaft, weil die Steuer im Fall ihrer Entrichtung von der steuerpflichtigen Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden kann (Anschluß an , BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 491
BFH/NV 1989 S. 22 Nr. 6
BFH/NV 1989 S. 617 Nr. 10
CAAAA-92839

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BFH, Urteil v. 21.02.1989 - VII R 165/85

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