Kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind
Leitsatz
Eine doppelte Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG setzt einen ,,Familienhausstand'' voraus.
a) Ein solcher liegt nicht vor, wenn bei Begründung der doppelten Haushaltsführung in dem außerhalb des Beschäftigungsortes eingerichteten Haushalt nur eine Person lebt, mit der der Steuerpflichtige lediglich kirchlich, nicht aber standesamtlich getraut wurde, obwohl - wie in der Türkei - die Zivilehe obligatorisch ist.
b) Auch bloß Verlobte unterhalten keinen "Familienhausstand".
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 293 BFH/NV 1989 S. 6 Nr. 2 NAAAA-92789
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