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BFH Urteil v. - VII R 206/83 BStBl 1989 II S. 223

Gesetze: AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2, 3, 5

Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA - auch bei unwirksamer Abtretung - gegen den Abtretungsempfänger

Leitsatz

Hat das FA einen Steuererstattungsbetrag aufgrund einer ihm angezeigten Abtretung an einen Dritten (Zessionar) ausgezahlt, so richtet sich sein Rückforderungsanspruch wegen rechtsgrundloser Erstattung gegen den Zessionar. Das gilt auch dann, wenn die Abtretung unwirksam ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 223
BFH/NV 1989 S. 5 Nr. 2
BAAAA-92767

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BFH, Urteil v. 06.12.1988 - VII R 206/83

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