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BFH Urteil v. - V R 203/83 BStBl 1988 II S. 920

Gesetze: UStG 1980 § 2 Abs. 1UStG 1980 § 13 Abs. 2UStG 1980 §§ 16, 18 Abs. 1 Satz 4AO 1977 § 33 Abs. 1AO 1977 § 34 Abs. 1 und 3AO 1977 § 157 Abs. 1ZVG § 20 Abs. 1ZVG § 146 Abs. 1ZVG § 148 Abs. 2ZVG §§ 150, 152 Abs. 1ZVG § 155 Abs. 1

- Zur Geltendmachung von Umsatzsteueransprüchen aus der Zwangsverwaltung - Angabe des Vollstreckungsschuldners im USt-Bescheid an den Zwangsverwalter erforderlich

Leitsatz

1. Ist über die Grundstücke des Schuldners die Zwangsverwaltung angeordnet, so sind die infolge der Verwaltungstätigkeit des Zwangsverwalters begründeten positiven und negativen Umsatzsteueransprüche gegen den Zwangsverwalter bzw. von ihm geltend zu machen.

2. Der an den Zwangsverwalter zu richtende Umsatzsteuerbescheid muß neben der Bezeichnung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke die Person des Vollstreckungsschuldners angeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 920
OAAAA-92699

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 23.06.1988 - V R 203/83

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