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BFH Urteil v. - III R 241/84 BStBl 1988 II S. 615

Gesetze: EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1aGewStG § 7

Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Kammerpräsidenten mit einschlägigem Gewerbebetrieb als gewerblicher Ertrag

Leitsatz

Die Aufwandsentschädigung, die eine Berufskammer ihrem ehrenamtlich tätigen Präsidenten, der den Beruf selbständig als Inhaber eines einschlägigen Betriebs ausübt, zahlt, gehört zum gewerbesteuerpflichtigen Ertrag aus dem Betrieb.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 615
IAAAA-92610

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 26.02.1988 - III R 241/84

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