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BFH Urteil v. - VI R 32/85 BStBl 1988 II S. 582

Gesetze: EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 5

Kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung beim Führen von zwei Hausständen, wenn der Hausstand am Beschäftigungsort den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt; hier: eheähnliches Verhältnis eines Ausländers am Beschäftigungsort

Leitsatz

1. Eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist nicht mehr gegeben, wenn zwar die Ehefrau und gemeinsame Kinder in der Wohnung am bisherigen Wohnort verbleiben, der Steuerpflichtige aber am Beschäftigungsort auf Dauer mit einer anderen Frau und einem gemeinsamen Kind in einem eigenen Hausstand lebt.

2. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den Familienhausstand am bisherigen Wohnort weiterführt, der Hausstand mit den vorgenannten Personen am Beschäftigungsort aber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 582
GAAAA-92599

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BFH, Urteil v. 25.03.1988 - VI R 32/85

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