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BFH Urteil v. - IX R 134/83 BStBl 1988 II S. 431

Gesetze: EStG 1979 § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7EStG 1979 § 7 Abs. 4 Satz 1

Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

Leitsatz

1. Prozeßkosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren.

2. Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln, die bereits bei der Herstellung des Gebäudes aufgetreten sind, aber erst nach dessen Fertigstellung behoben werden, sind ebenfalls Herstellungskosten des Gebäudes (Ergänzung zu , BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 431
EAAAA-92552

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 01.12.1987 - IX R 134/83

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