Aufsteller als leistender Unternehmer bei Aufstellung von Geldspielgeräten in fremden Geschäftsräumen
Leitsatz
Stellt ein Unternehmer in fremden Geschäftsräumen Geldspielautomaten auf, an denen auf ihn selbst hinweisende Aufstellerschilder angebracht sind (§ 15a GewO), so werden die gegenüber den Automatenbenutzern bewirkten Umsätze von ihm und nicht von den Inhabern der Geschäftsräume erbracht, auch wenn der Inhalt der Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und den Inhabern der Geschäftsräume darauf hindeutet, daß Automatenmietverträge, nicht Automatenaufstellverträge haben abgeschlossen werden sollen.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.