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BFH Urteil v. - GrS 1/86 BStBl 1988 II S. 180

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2AO 1977 § 176AO 1977 § 177

Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei Rechtserheblichkeit im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung

Leitsatz

Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 180
MAAAA-92490

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BFH, Urteil v. 23.11.1987 - GrS 1/86

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