Anordnung einer Außenprüfung zur Feststellung, ob und inwieweit Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurden; ermessensgerechte Ausdehnung des Prüfungszeitraums bei Verdacht einer Steuerstraftat
Leitsatz
Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 113 NAAAA-92468
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