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BFH Urteil v. - VI R 69/85 BStBl 1988 II S. 1000

Gesetze: EStG 1980 § 9 Abs. 1 Satz 1

Kosten eines Durchgangszimmers ausnahmsweise als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar

Leitsatz

Wird ein häusliches Arbeitszimmer von einer verheirateten Lehrerin beruflich genutzt, so stellt das Durchqueren des Raumes, um in das eheliche Schlafzimmer zu gelangen, in der Regel eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 1000
BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 11
OAAAA-92459

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 19.08.1988 - VI R 69/85

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