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BFH Urteil v. - II R 176/84 BStBl 1987 II S. 320

Gesetze: GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. aBVerfGG §§ 32, 90 ff.AO 1977 §§ 47, 169 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 233 Satz 1AO 1977 § 237 Abs. 1 Satz 1, 2AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4AO 1977 § 361FGO §§ 69, 121

Keine Vollziehungsaussetzung und keine Aussetzungszinsen während anhängiger Verfassungsbeschwerde

Leitsatz

1. Der Zinsanspruch bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 Abs. 1 AO 1977) entsteht bereits mit der endgültigen Erfolglosigkeit der abgabenrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Rechtsbehelfe und nicht mit der Erfolglosigkeit einer anschließend erhobenen Verfassungsbeschwerde.

2. Über das Institut der Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO 1977, § 69 Abs. 2, 3 FGO) kann vorläufiger Rechtsschutz für die Zeit von Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bis zu deren Verbescheidung nicht gewährt werden.

3. Ist Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf eine Verfassungsbeschwerde trotzdem gewährt worden, bringt deren Erfolglosigkeit keinen Zinsanspruch zur Entstehung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 320
HAAAA-92324

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BFH, Urteil v. 11.02.1987 - II R 176/84

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