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BFH Urteil v. - V B 33/85 BStBl 1987 II S. 316

Gesetze: UStG 1980 § 15 Abs. 8 Nr. 4UStDV §§ 36 und 38FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Der pauschale Vorsteuerabzug bei Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer ist nur bei Vorliegen einer Dienstreise oder eines Dienstganges zulässig

Leitsatz

Die Regelung des Vorsteuerabzugs bei Reisekostenerstattung an Arbeitnehmer nach Pauschbeträgen in § 36 Abs. 1, § 38 UStDV i.V.m. § 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG 1980 knüpft an den Begriff der Dienstreise nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen an. Die Begriffsanknüpfung ist eindeutig. Da nach dem (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) Busfahrer im Linienverkehr bei ihrer Arbeit weder eine Dienstreise noch einen Dienstgang durchführen, scheidet § 36 Abs. 1 UStDV als Grundlage für den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen aus. Die Rechtsfrage hat - wegen insoweit klarer Rechtslage - keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 316
XAAAA-92323

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BFH, Urteil v. 29.01.1987 - V B 33/85

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