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BFH Urteil v. - VI R 135/85 BStBl 1987 II S. 188

Gesetze: EStG 1975 § 9 Abs. 1 Satz 1EStG 1975 § 12 Nr. 1 Satz 2BUKG in der Fassung der Gesetze vom und vom §§ 9, 16, 18AUV vom in der Fassung der Verordnung vom §§ 10, 13AO 1977 §§ 88, 162FGO § 76LStR 1975 Abschn. 26 Abs. 1

Zum Abzug von Werbungskosten und zur entsprechenden Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) beim Umzug eines Ausländers in die Bundesrepublik; der Ausstattungsbeitrag (§ 13 AUV) betrifft Lebenshaltungskosten

Leitsatz

1. Zieht ein Ausländer in die Bundesrepublik, weil er hier als Arbeitnehmer eingestellt wird, so können die ihm entstandenen sonstigen Umzugsauslagen in Höhe der sich aus § 10 Abs. 1 und 2 AUV ergebenden Pauschbeträge für Auslandsumzüge vergleichbarer Beamter als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geschätzt werden.

2. Solche Werbungskosten sind nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 4 AUV im Hinblick darauf zu kürzen, daß es sich um einen Umzug vom Ausland ins Inland handelt.

3. § 13 AUV kann zur Schätzung von als Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten nicht herangezogen werden, da der dort genannte Ausstattungsbeitrag Lebenshaltungskosten i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betrifft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 188
ZAAAA-92289

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BFH, Urteil v. 06.11.1986 - VI R 135/85

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